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Das Jobcenter Jerichower Land unterstützt hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler bei der Finanzierung digitaler Endgeräte

Es kann ein unabweisbarer Mehrbedarf für digitale Endgeräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht erbracht werden.

 

Soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht.

 

Grundsätzlich berechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Berechtigt sind auch solche Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten. Nicht förderfähig sind Studierende und Teilnehmer an Integrationsmaßnahmen

 

Maßgeblich ist die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht (auch wenn diese aufgrund der landesinternen Möglichkeiten freiwillig erfolgt).

Dabei ist entscheidend, dass das Gerät für die Durchführung von Digitalem Unterricht benötigt wird. Sofern das Gerät nur zur Unterstützung des Distanzunterrichtes, z.B. zum Ausdrucken von Arbeitsblättern benötigt wird, kann nicht grundsätzlich von einer Bewilligung ausgegangen werden.

 

Die Höhe des Mehrbedarfs ist im Einzelfall auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00 EUR je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör, z. B. Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht übersteigen. Die Anschaffungskosten für einen Drucker werden in der Regel auf die im Haushalt lebenden Schülerinnen und Schüler aufgeteilt.

  

Der entsprechende Erklärungsbogen: "Bestätigung der Schule für Digitale Endgeräte" und die Anlage: "Mehrbedarf Digitale Endgeräte" sind im Jobcenter einzureichen. 

 

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Veröffentlichung

Di, 23. Februar 2021

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