Grundsicherung wird Bürgergeld
Zum 1. Januar 2023 wird das Bürgergeld die Grundsicherung ablösen. Das haben Bundestag und Bundesrat beschlossen. Das Bürgergeld wird in zwei Schritten eingeführt. In einem ersten Schritt werden zum Jahresanfang der Regelsatz erhöht und eine Bagatellgrenze eingeführt. In einem zweiten Schritt werden Mitte des Jahres die Kernelemente zu Weiterbildung und Qualifizierung eingeführt.
Grundsicherungsleistungen 2023* |
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Empfänger |
Regelsatz 2022 |
Regelsatz 2023* |
Veränderung |
Alleinstehende und Alleinerziehende
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449 € im Monat
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502 € im Monat
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+53 €
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Partner, wenn beide volljährig sind
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404 € im Monat
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451 € im Monat
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+ 47€
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Volljährige bis 25, ohne eigenen Hausstand
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360 € im Monat
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402 € im Monat
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+ 42 €
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Jugendliche ab 14 Jahren
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376 € im Monat
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420 € im Monat
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+ 44€
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Kinder von 6 bis14 Jahren
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311 € im Monat
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348 € im Monat
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+ 37€
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Kinder unter 6 Jahren
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245 € im Monat
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318 € im Monat
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+ 73€
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* ab Einführung des Bürgergeldgesetztes zum 01.01.2023 |
Die erhöhten Regelsätze werden wir pünktlich zum Jahreswechsel auszahlen. Es ist für das Bürgergeld kein neuer Antrag notwendig. Wer über den Jahreswechsel hinaus Leistungen des Jobcenters bezieht, bekommt automatisch den höheren Regelsatz ausgezahlt.
Durch die neue Bagatellgrenze müssen Beträge bis zur Höhe von 50 Euro nicht mehr zurückgefordert werden. Wechselt etwa das monatliche Einkommen auch nur geringfügig, mussten dafür bisher stets neue Bescheide erstellt und Kleinstsummen zurückgefordert werden.
Die weiteren Kernelemente des Bürgergelds greifen ab Juli.
Darunter zählen etwa die erweiterten Fördermöglichkeiten oder das Weiterbildungsgeld. Auch der neue Kooperationsplan, der die Eingliederungsvereinbarungen ablöst, folgt zur Jahresmitte.
Kern des Bürgergeld-Gesetzes ist, die Menschen besser zu fördern und zu qualifizieren. Vanessa Ahuja, Vorständin für Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit: „Das Bürgergeld bleibt eine wichtige Reform, in die auch unsere Erfahrungen aus den letzten 17 Jahren eingeflossen sind. Bei den Fördermöglichkeiten wird unser Instrumentenkasten größer. Mehr Fördermöglichkeiten bei Weiterbildungen, mehr Motivation durch das neue Weiterbildungsgeld und der Wegfall des Vermittlungsvorrangs stehen für einen klaren Fokus auf Bildung und Nachhaltigkeit der Vermittlung. Darauf bereiten wir uns nun vor und schulen unsere Kolleginnen und Kollegen.“
Neue Regelsätze, Schonvermögen und Freibeträge
Der Regelsatz erhöht sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro.
Zukünftig beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr 40.000 für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro. Ebenfalls im ersten Jahr werden von den Jobcentern die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Nach Ablauf dieses Jahres muss die Unterkunft angemessen sein.
Durch höhere Freibeträge ab dem 01.07.2023 dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro 30 Prozent davon behalten werden. Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro). Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Sanktionsmoratorium endet zum Jahreswechsel
Das sogenannte „Sanktionsmoratorium“ endet zum Jahreswechsel, das heißt die Leistungen können gekürzt werden, wenn Sie sich trotz Aufforderung nicht bei uns melden (Meldeversäumnis) oder der Pflicht zur Mitwirkung nicht nachkommen.
Umfangreiche Informationen zu dem Thema, finden Sie hier.
Informationsblatt zur Kostenübernahme von Heizkosten