Kinderfreizeitbonus: Anspruch, Antrag, Auszahlung

Der Kinderfreizeitbonus wurde im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ als weitere finanzielle Hilfe für bedürftige Familien beschlossen.

Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro sollen minderjährige Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und Familien mit kleinen Einkommen erhalten, um insbesondere Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Wer den Kinderfreizeitbonus bekommt

Es gibt ihn für Kinder und Jugendliche, die …

- am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und

- die Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten

Sollte das Kind seinen Bedarf zum Lebensunterhalt durch Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Unterhalt oder andere Einkommensarten selbst decken, besteht kein Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus.

Auszahlung des Kinderfreizeitbonus

Familien, die bereits Leistungen des Jobcenters erhalten, wird der Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August ausgezahlt.

Ein Antrag auf den Kinderfreizeitbonus ist nicht notwendig.

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Veröffentlichung

Fr, 23. Juli 2021

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